Schweizerische Strafprozessordnung
|
Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. 2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren. 3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme. |