Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren

1 Bei po­li­zei­li­chen Ein­ver­nah­men hat die be­schul­dig­te Per­son das Recht, dass ih­re Ver­tei­di­gung an­we­send sein und Fra­gen stel­len kann.

2 Bei po­li­zei­li­chen Ein­ver­nah­men ei­ner vor­läu­fig fest­ge­nom­me­nen Per­son hat die­se zu­dem das Recht, mit ih­rer Ver­tei­di­gung frei zu ver­keh­ren.

3 Die Gel­tend­ma­chung die­ser Rech­te gibt kei­nen An­spruch auf Ver­schie­bung der Ein­ver­nah­me.

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