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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. August 2023)

Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person

Ist die be­schul­dig­te Per­son ge­stän­dig, so prü­fen Staats­an­walt­schaft und Ge­richt die Glaub­wür­dig­keit ih­res Ge­ständ­nis­ses und for­dern sie auf, die nä­he­ren Um­stän­de der Tat ge­nau zu be­zeich­nen.