Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 212 Grundsätze
1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. 2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. |