Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. 2 Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. |
