Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 280 Zweck des Einsatzes

Die Staats­an­walt­schaft kann tech­ni­sche Über­wa­chungs­ge­rä­te ein­set­zen, um:

a.
das nicht öf­fent­lich ge­spro­che­ne Wort ab­zu­hö­ren oder auf­zu­zeich­nen;
b.
Vor­gän­ge an nicht öf­fent­li­chen oder nicht all­ge­mein zu­gäng­li­chen Or­ten zu be­ob­ach­ten oder auf­zu­zeich­nen;
c.
den Stand­ort von Per­so­nen oder Sa­chen fest­zu­stel­len.

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