Schweizerische Strafprozessordnung
|
|
Art. 320 Einstellungsverfügung
1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. 2 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. 3 In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. 4 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. |
