Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 355 Verfahren bei Einsprache
1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. 2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. 3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
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