Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 355 Verfahren bei Einsprache

1 Wird Ein­spra­che er­ho­ben, so nimmt die Staats­an­walt­schaft die wei­te­ren Be­wei­se ab, die zur Be­ur­tei­lung der Ein­spra­che er­for­der­lich sind.

2 Bleibt ei­ne Ein­spra­che er­he­ben­de Per­son trotz Vor­la­dung ei­ner Ein­ver­nah­me un­ent­schul­digt fern, so gilt ih­re Ein­spra­che als zu­rück­ge­zo­gen.

3 Nach Ab­nah­me der Be­wei­se ent­schei­det die Staats­an­walt­schaft, ob sie:

a.
am Straf­be­fehl fest­hält;
b.
das Ver­fah­ren ein­stellt;
c.
einen neu­en Straf­be­fehl er­lässt;
d.
An­kla­ge beim ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt er­hebt.

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