Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung

1 Kann das Ab­we­sen­heits­ur­teil per­sön­lich zu­ge­stellt wer­den, so wird die ver­ur­teil­te Per­son dar­auf auf­merk­sam ge­macht, dass sie in­nert 10 Ta­gen beim Ge­richt, wel­ches das Ur­teil ge­fällt hat, schrift­lich oder münd­lich ei­ne neue Be­ur­tei­lung ver­lan­gen kann.

2 Im Ge­such hat die ver­ur­teil­te Per­son kurz zu be­grün­den, wes­halb sie an der Haupt­ver­hand­lung nicht teil­neh­men konn­te.

3 Das Ge­richt lehnt das Ge­such ab, wenn die ver­ur­teil­te Per­son ord­nungs­ge­mä­ss vor­ge­la­den wor­den, aber der Haupt­ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern­ge­blie­ben ist.

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