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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)
vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. August 2023)
Art. 384
Fristbeginn
Die Rechtsmittelfrist beginnt:
a.
im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b.
bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c.
bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.