Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 400 Vorprüfung
1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist. 2 Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung. 3 Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:
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