Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. August 2023)


Open article in different language:  FR  |  EN
Art. 400 Vorprüfung

1 Geht aus der Be­ru­fungs­er­klä­rung nicht ein­deu­tig her­vor, ob das ers­tin­stanz­li­che Ur­teil ganz oder nur in Tei­len an­ge­foch­ten wird, so for­dert die Ver­fah­rens­lei­tung des Be­ru­fungs­ge­richts die Par­tei auf, ih­re Er­klä­rung zu ver­deut­li­chen, und setzt ihr da­für ei­ne Frist.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung über­mit­telt den an­de­ren Par­tei­en un­ver­züg­lich ei­ne Ko­pie der Be­ru­fungs­er­klä­rung.

3 Die an­de­ren Par­tei­en kön­nen in­nert 20 Ta­gen seit Emp­fang der Be­ru­fungs­er­klä­rung schrift­lich:

a.
Nicht­ein­tre­ten be­an­tra­gen; der An­trag muss be­grün­det sein;
b.
An­schluss­be­ru­fung er­klä­ren.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden