Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 406 Schriftliches Verfahren
1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
2 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
3 Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. 4 Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4. |
