Art. 430Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a.
die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b.
die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c.
die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2 Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.