Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Bund und Kan­to­ne be­stim­men die für den Voll­zug von Stra­fen und Mass­nah­men zu­stän­di­gen Be­hör­den so­wie das ent­spre­chen­de Ver­fah­ren; be­son­de­re Re­ge­lun­gen in die­sem Ge­setz und im StGB190 blei­ben vor­be­hal­ten.

2 Die Voll­zugs­be­hör­de er­lässt einen Voll­zugs­be­fehl.

3 Rechts­kräf­ti­ge Frei­heits­s­tra­fen und frei­heits­ent­zie­hen­de Mass­nah­men sind so­fort zu voll­zie­hen:

a.
bei Flucht­ge­fahr;
b.
bei er­heb­li­cher Ge­fähr­dung der Öf­fent­lich­keit; oder
c.
wenn die Er­fül­lung des Mass­nah­men­zwecks an­ders nicht ge­währ­leis­tet wer­den kann.

4 Zur Durch­set­zung des Voll­zugs­be­fehls kann die Voll­zugs­be­hör­de die ver­ur­teil­te Per­son ver­haf­ten oder aus­schrei­ben las­sen oder ih­re Aus­lie­fe­rung ver­lan­gen.

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