Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen
1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB190 bleiben vorbehalten. 2 Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl. 3 Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
4 Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen. |
