Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 440 Sicherheitshaft
1 In dringenden Fällen kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen. 2 Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:
3 Das Gericht entscheidet endgültig, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt. |
