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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. August 2023)

Art. 443 Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt

So­weit das Ur­teil Zi­vil­an­sprü­che be­trifft, wird es nach Mass­ga­be des am Ort der Voll­stre­ckung gel­ten­den Zi­vil­pro­zess­rechts und des SchKG192 voll­streckt.