Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren

Ist bei In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes die Haupt­ver­hand­lung be­reits er­öff­net, so wird sie nach bis­he­ri­gem Recht, vom bis­her zu­stän­di­gen ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt, fort­ge­führt.

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