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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)
Art. 13
Gerichte
Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a.
das Zwangsmassnahmengericht;
b.
das erstinstanzliche Gericht;
c.
die Beschwerdeinstanz;
d.
das Berufungsgericht.