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Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
1 Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen. 2 Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten. 3 Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben. 4 Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn:
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