Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 18 Zwangsmassnahmengericht

1 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ist zu­stän­dig für die An­ord­nung der Un­ter­su­chungs- und der Si­cher­heits­haft und, so­weit in die­sem Ge­setz vor­ge­se­hen, für die An­ord­nung oder Ge­neh­mi­gung wei­te­rer Zwangs­mass­nah­men.

2 Mit­glie­der des Zwangs­mass­nah­men­ge­richts kön­nen im glei­chen Fall nicht als Sach­rich­te­rin­nen oder Sach­rich­ter tä­tig sein.

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