Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 48 Konflikte
1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig. 2 Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht. |