1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
- a.
- eine Einleitung;
- b.
- eine Begründung;
- c.
- ein Dispositiv;
- d.
- sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Einleitung enthält:
- a.
- die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
- b.
- das Datum des Entscheids;
- c.
- eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
- d.
- bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3 Die Begründung enthält:
- a.
- bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
- b.
- bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4 Das Dispositiv enthält:
- a.
- die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
- b.
- bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
- c.
- bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
- d.
- die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
- e.
- den Entscheid über die Nebenfolgen;
- f.
- die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.