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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 9 Anklagegrundsatz

1 Ei­ne Straf­tat kann nur ge­richt­lich be­ur­teilt wer­den, wenn die Staats­an­walt­schaft ge­gen ei­ne be­stimm­te Per­son we­gen ei­nes ge­nau um­schrie­be­nen Sach­ver­halts beim zu­stän­di­gen Ge­richt An­kla­ge er­ho­ben hat.

2 Das Straf­be­fehls- und das Über­tre­tungs­straf­ver­fah­ren blei­ben vor­be­hal­ten.