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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung

1 Je­de Per­son gilt bis zu ih­rer rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung als un­schul­dig.

2 Das Ge­richt wür­digt die Be­wei­se frei nach sei­ner aus dem ge­sam­ten Ver­fah­ren ge­won­ne­nen Über­zeu­gung.

3 Be­ste­hen un­über­wind­li­che Zwei­fel an der Er­fül­lung der tat­säch­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der an­ge­klag­ten Tat, so geht das Ge­richt von der für die be­schul­dig­te Per­son güns­ti­ge­ren Sach­la­ge aus.