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Art. 100 Aktenführung
1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
2 Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. |