Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 100 Aktenführung

1 Für je­de Strafsa­che wird ein Ak­ten­dos­sier an­ge­legt. Die­ses ent­hält:

a.
die Ver­fah­rens- und die Ein­ver­nah­me­pro­to­kol­le;
b.
die von der Straf­be­hör­de zu­sam­men­ge­tra­ge­nen Ak­ten;
c.
die von den Par­tei­en ein­ge­reich­ten Ak­ten.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung sorgt für die sys­te­ma­ti­sche Ab­la­ge der Ak­ten und für de­ren fort­lau­fen­de Er­fas­sung in ei­nem Ver­zeich­nis; in ein­fa­chen Fäl­len kann sie von ei­nem Ver­zeich­nis ab­se­hen.

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