Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung ent­schei­det über die Ak­ten­ein­sicht. Sie trifft die er­for­der­li­chen Mass­nah­men, um Miss­bräu­che und Ver­zö­ge­run­gen zu ver­hin­dern und be­rech­tig­te Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­sen zu schüt­zen.

2 Die Ak­ten sind am Sitz der be­tref­fen­den Straf­be­hör­de oder rechts­hil­fe­wei­se bei ei­ner an­dern Straf­be­hör­de ein­zu­se­hen. An­de­ren Be­hör­den so­wie den Rechts­bei­stän­den der Par­tei­en wer­den sie in der Re­gel zu­ge­stellt.

3 Wer zur Ein­sicht be­rech­tigt ist, kann ge­gen Ent­rich­tung ei­ner Ge­bühr die An­fer­ti­gung von Ko­pi­en der Ak­ten ver­lan­gen.

BGE

147 I 463 (1C_33/2020) from 26. Mai 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).

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