Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 103 Aktenaufbewahrung

1 Die Ak­ten sind min­des­tens bis zum Ab­lauf der Ver­fol­gungs- und Voll­stre­ckungs­ver­jäh­rung auf­zu­be­wah­ren.

2 Aus­ge­nom­men sind Ori­gi­nal­do­ku­men­te, die zu den Ak­ten ge­nom­men wur­den; sie sind den be­rech­tig­ten Per­so­nen ge­gen Emp­fangs­schein zu­rück­zu­ge­ben, so­bald die Strafsa­che rechts­kräf­tig ent­schie­den ist.

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