Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte

1 An­de­re Ver­fah­rens­be­tei­lig­te sind:

a.
die ge­schä­dig­te Per­son;
b.
die Per­son, die An­zei­ge er­stat­tet;
c.
die Zeu­gin oder der Zeu­ge;
d.
die Aus­kunfts­per­son;
e.
die oder der Sach­ver­stän­di­ge;
f.
die oder der durch Ver­fah­rens­hand­lun­gen be­schwer­te Drit­te.

2 Wer­den in Ab­satz 1 ge­nann­te Ver­fah­rens­be­tei­lig­te in ih­ren Rech­ten un­mit­tel­bar be­trof­fen, so ste­hen ih­nen die zur Wah­rung ih­rer In­ter­es­sen er­for­der­li­chen Ver­fah­rens­rech­te ei­ner Par­tei zu.

BGE

147 IV 361 (1B_396/2020, 1B_459/2020) from 19. Januar 2021
Regeste: Art. 127 Abs. 1 StPO; Art. 13 IPRG; Befugnis der Organe einer ausländischen Gesellschaft, einen Rechtsbeistand zu bestellen; Begriff des ausländischen Rechts. Ist eine ausländische Gesellschaft an einem in der Schweiz geführten Strafverfahren beteiligt, hat die Bestellung ihres Rechtsbeistands durch Personen zu erfolgen, die nach dem Recht jenes Staates hierzu befugt sind, nach welchem die Gesellschaft organisiert ist (E. 8.1). Der Begriff des ausländischen Rechts im Sinne des IPRG zielt auf das im Zeitpunkt der Anwendung der Kollisionsnorm faktisch geltende materielle Recht des betreffenden Staates, unabhängig davon, ob dieser oder das fragliche Regime von der Schweiz völkerrechtlich anerkannt werden (E. 8.4 und 8.5).

149 IV 91 (6B_1362/2021) from 26. Januar 2023
Regeste: Art. 135 Abs. 3, Art. 391 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 StPO; Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die Festsetzung seiner Entschädigung; Verbot der reformatio in peius. Erhebt der amtliche Verteidiger Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung, greift das Verbot der reformatio in peius. Sofern die Staatsanwaltschaft keine Berufung in diesem Punkt erhoben hat, kann die Beschwerdeinstanz dem amtlichen Verteidiger folglich keine geringere Entschädigung als die erste Instanz zusprechen, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen (E. 4).

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