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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 115

1 Als ge­schä­dig­te Per­son gilt die Per­son, die durch die Straf­tat in ih­ren Rech­ten un­mit­tel­bar ver­letzt wor­den ist.

2 Die zur Stel­lung ei­nes Straf­an­trags be­rech­tig­te Per­son gilt in je­dem Fall als ge­schä­dig­te Per­son.