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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 120 Verzicht und Rückzug

1 Die ge­schä­dig­te Per­son kann je­der­zeit schrift­lich oder münd­lich zu Pro­to­koll er­klä­ren, sie ver­zich­te auf die ihr zu­ste­hen­den Rech­te. Der Ver­zicht ist end­gül­tig.

2 Wird der Ver­zicht nicht aus­drück­lich ein­ge­schränkt, so um­fasst er die Straf- und die Zi­vil­kla­ge.