Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das mit der Strafsa­che be­fass­te Ge­richt be­ur­teilt den Zi­vil­an­spruch un­ge­ach­tet des Streit­wer­tes.

2 Der be­schul­dig­ten Per­son wird spä­tes­tens im ers­tin­stanz­li­chen Haupt­ver­fah­ren Ge­le­gen­heit ge­ge­ben, sich zur Zi­vil­kla­ge zu äus­sern.

3 An­er­kennt sie die Zi­vil­kla­ge, so wird dies im Pro­to­koll und im ver­fah­renser­le­di­gen­den Ent­scheid fest­ge­hal­ten.

BGE

148 III 401 (4A_417/2021) from 1. September 2022
Regeste: Art. 39 ZPO; Art. 122 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 135 Ziff. 2 OR; Auftrag; Klage aus Vertrag; Unzuständigkeit des Strafgerichts; Unterbrechung der Verjährung. Ansprüche aus Vertrag können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3.2). Die Verjährung einer Forderung aus Vertrag wird durch Strafantrag nicht unterbrochen (E. 3.3 und 3.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden