Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 129 Wahlverteidigung

1 Die be­schul­dig­te Per­son ist be­rech­tigt, in je­dem Straf­ver­fah­ren und auf je­der Ver­fah­rens­stu­fe einen Rechts­bei­stand im Sin­ne von Ar­ti­kel 127 Ab­satz 5 mit ih­rer Ver­tei­di­gung zu be­trau­en (Wahl­ver­tei­di­gung) oder, un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 130, sich sel­ber zu ver­tei­di­gen.

2 Die Aus­übung der Wahl­ver­tei­di­gung setzt ei­ne schrift­li­che Voll­macht oder ei­ne pro­to­kol­lier­te Er­klä­rung der be­schul­dig­ten Per­son vor­aus.

BGE

149 IV 9 (6B_1325/2021, 6B_1348/2021) from 27. September 2022
Regeste: a Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2).

149 IV 196 (6B_16/2022) from 26. Januar 2023
Regeste: Art. 94 und 130 StPO; Wiederherstellung einer aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts versäumten Frist, wenn keine notwendige Verteidigung vorliegt. Die notwendige Verteidigung ist eine conditio sine qua non für die Ausnahme der Zurechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts an seinen Mandanten. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, kommt eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Betracht (E. 1).

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