Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 139 Grundsätze

1 Die Straf­be­hör­den set­zen zur Wahr­heits­fin­dung al­le nach dem Stand von Wis­sen­schaft und Er­fah­rung ge­eig­ne­ten Be­weis­mit­tel ein, die recht­lich zu­läs­sig sind.

2 Über Tat­sa­chen, die un­er­heb­lich, of­fen­kun­dig, der Straf­be­hör­de be­kannt oder be­reits rechts­ge­nü­gend er­wie­sen sind, wird nicht Be­weis ge­führt.

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