Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 139 Grundsätze

1 Die Straf­be­hör­den set­zen zur Wahr­heits­fin­dung al­le nach dem Stand von Wis­sen­schaft und Er­fah­rung ge­eig­ne­ten Be­weis­mit­tel ein, die recht­lich zu­läs­sig sind.

2 Über Tat­sa­chen, die un­er­heb­lich, of­fen­kun­dig, der Straf­be­hör­de be­kannt oder be­reits rechts­ge­nü­gend er­wie­sen sind, wird nicht Be­weis ge­führt.

BGE

147 IV 534 (6B_323/2021) from 11. August 2021
Regeste: Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).

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