Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden

1 Bund und Kan­to­ne be­stim­men ih­re Straf­be­hör­den und de­ren Be­zeich­nun­gen.

2 Sie re­geln Wahl, Zu­sam­men­set­zung, Or­ga­ni­sa­ti­on und Be­fug­nis­se der Straf­be­hör­den, so­weit die­ses Ge­setz oder an­de­re Bun­des­ge­set­ze dies nicht ab­sch­lies­send re­geln.

3 Sie kön­nen Ober- oder Ge­ne­ral­staats­an­walt­schaf­ten vor­se­hen.

4 Sie kön­nen meh­re­re gleich­ar­ti­ge Straf­be­hör­den ein­set­zen und be­stim­men für die­sen Fall den je­wei­li­gen ört­li­chen und sach­li­chen Zu­stän­dig­keits­be­reich; aus­ge­nom­men sind die Be­schwer­de­in­stanz und das Be­ru­fungs­ge­richt.

5 Sie re­geln die Auf­sicht über ih­re Straf­be­hör­den.

BGE

149 I 14 (1B_420/2022) from 9. September 2022
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht; Gefährdung der internen gerichtlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde liegt auch dann vor, wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird (E. 1). Der Schutzbereich der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht bloss die gegen äussere Beeinflussung gerichtete richterliche Unabhängigkeit, sondern auch die interne Unabhängigkeit der Gerichtspersonen, namentlich die Autonomie der einzelnen Gerichtsmitglieder im Kollegialgericht. Letztere kann nicht nur durch formelle Hierarchien, sondern auch durch informelle Hierarchien innerhalb des Spruchkörpers gefährdet sein. Die vorliegend zu beurteilende Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Richterin und Richter in eben dieser Kammer ist nicht mit dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht zu vereinbaren (E. 5).

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