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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden

1 Bund und Kan­to­ne be­stim­men ih­re Straf­be­hör­den und de­ren Be­zeich­nun­gen.

2 Sie re­geln Wahl, Zu­sam­men­set­zung, Or­ga­ni­sa­ti­on und Be­fug­nis­se der Straf­be­hör­den, so­weit die­ses Ge­setz oder an­de­re Bun­des­ge­set­ze dies nicht ab­sch­lies­send re­geln.

3 Sie kön­nen Ober- oder Ge­ne­ral­staats­an­walt­schaf­ten vor­se­hen.

4 Sie kön­nen meh­re­re gleich­ar­ti­ge Straf­be­hör­den ein­set­zen und be­stim­men für die­sen Fall den je­wei­li­gen ört­li­chen und sach­li­chen Zu­stän­dig­keits­be­reich; aus­ge­nom­men sind die Be­schwer­de­in­stanz und das Be­ru­fungs­ge­richt.

5 Sie re­geln die Auf­sicht über ih­re Straf­be­hör­den.