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Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. 2 Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. 3 Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. 4 Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht. 5 Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden. |