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Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz
1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. 2 Die Einvernahme wird in Ton und Bild festgehalten. |