Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen

1 Die ein­zu­ver­neh­men­den Per­so­nen wer­den ge­trennt ein­ver­nom­men.

2 Die Straf­be­hör­den kön­nen Per­so­nen, ein­sch­liess­lich sol­cher, die ein Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht ha­ben, ein­an­der ge­gen­über­stel­len. Die be­son­de­ren Rech­te des Op­fers blei­ben vor­be­hal­ten.

3 Sie kön­nen ein­ver­nom­me­ne Per­so­nen, die nach Ab­schluss der Ein­ver­nah­me vor­aus­sicht­lich wei­te­ren Per­so­nen ge­gen­über­ge­stellt wer­den müs­sen, ver­pflich­ten, bis zur Ge­gen­über­stel­lung am Ort der Ver­fah­rens­hand­lung zu blei­ben.

4 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann ei­ne Per­son vor­über­ge­hend von der Ver­hand­lung aus­sch­lies­sen, wenn:

a.
ei­ne In­ter­es­sen­kol­li­si­on be­steht; oder
b.
die­se Per­son im Ver­fah­ren noch als Zeu­gin, Zeu­ge, Aus­kunfts­per­son oder sach­ver­stän­di­ge Per­son ein­zu­ver­neh­men ist.

BGE

149 IV 9 (6B_1325/2021, 6B_1348/2021) from 27. September 2022
Regeste: a Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2).

150 IV 345 (6B_92/2022) from 5. Juni 2024
Regeste: Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch; Unverwertbarkeit von in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person abgehaltenen Einvernahmen zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernahme; Anpassung der Rechtsprechung. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (E. 1.6, insb. E. 1.6.7.1-1.6.7.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden