Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 150 Zusicherung der Anonymität

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann der zu schüt­zen­den Per­son die Wah­rung ih­rer An­ony­mi­tät zu­si­chern.

2 Die Staats­an­walt­schaft un­ter­brei­tet die von ihr ge­mach­te Zu­si­che­rung in­nert 30 Ta­gen dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt zur Ge­neh­mi­gung; da­bei hat sie sämt­li­che zur Be­ur­tei­lung der Recht­mäs­sig­keit er­for­der­li­chen Ein­zel­hei­ten ge­nau an­zu­ge­ben. …76

3 Ver­wei­gert das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt die Ge­neh­mi­gung, so dür­fen die un­ter Zu­si­che­rung der An­ony­mi­tät be­reits er­ho­be­nen Be­wei­se nicht ver­wer­tet wer­den.

4 Ei­ne ge­neh­mig­te oder er­teil­te Zu­si­che­rung der An­ony­mi­tät bin­det sämt­li­che mit dem Fall be­trau­ten Straf­be­hör­den.

5 Die zu schüt­zen­de Per­son kann je­der­zeit auf die Wah­rung der An­ony­mi­tät ver­zich­ten.

6 Die Staats­an­walt­schaft und die Ver­fah­rens­lei­tung des Ge­richts wi­der­ru­fen die Zu­si­che­rung, wenn das Schutz­be­dürf­nis of­fen­sicht­lich da­hin­ge­fal­len ist.

76 Zwei­ter Satz auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

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