Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler

1 Ver­deck­te Er­mitt­le­rin­nen und Er­mitt­ler, de­nen die Wah­rung der An­ony­mi­tät zu­ge­si­chert wor­den ist, ha­ben An­spruch dar­auf, dass:

a.
ih­re wah­re Iden­ti­tät wäh­rend des gan­zen Ver­fah­rens und nach des­sen Ab­schluss ge­gen­über je­der­mann ge­heim ge­hal­ten wird, aus­ser ge­gen­über den Mit­glie­dern der mit dem Fall be­fass­ten Ge­rich­te;
b.
kei­ne An­ga­ben über ih­re wah­re Iden­ti­tät in die Ver­fah­rens­ak­ten auf­ge­nom­men wer­den.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung trifft die not­wen­di­gen Schutz­mass­nah­men.

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