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Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass:
2 Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen. |