Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren

1 Bei po­li­zei­li­chen Ein­ver­nah­men hat die be­schul­dig­te Per­son das Recht, dass ih­re Ver­tei­di­gung an­we­send sein und Fra­gen stel­len kann.

2 Bei po­li­zei­li­chen Ein­ver­nah­men ei­ner vor­läu­fig fest­ge­nom­me­nen Per­son hat die­se zu­dem das Recht, mit ih­rer Ver­tei­di­gung frei zu ver­keh­ren.

3 Die Gel­tend­ma­chung die­ser Rech­te gibt kei­nen An­spruch auf Ver­schie­bung der Ein­ver­nah­me.

BGE

148 IV 145 (6B_780/2021) from 16. Dezember 2021
Regeste: Art. 159 Abs. 1 StPO; Recht der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann; Präzisierung der Rechtsprechung. Das gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren zustehende Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann, gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (E. 1.3).

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