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Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. 2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren. 3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme. BGE
148 IV 145 (6B_780/2021) from 16. Dezember 2021
Regeste: Art. 159 Abs. 1 StPO; Recht der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann; Präzisierung der Rechtsprechung. Das gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren zustehende Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann, gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (E. 1.3). |