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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 16 Staatsanwaltschaft

1 Die Staats­an­walt­schaft ist für die gleich­mäs­si­ge Durch­set­zung des staat­li­chen Straf­an­spruchs ver­ant­wort­lich.

2 Sie lei­tet das Vor­ver­fah­ren, ver­folgt Straf­ta­ten im Rah­men der Un­ter­su­chung, er­hebt ge­ge­be­nen­falls An­kla­ge und ver­tritt die An­kla­ge.