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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 166 Einvernahme der geschädigten Person

1 Die ge­schä­dig­te Per­son wird als Zeu­gin oder Zeu­ge ein­ver­nom­men.

2 Vor­be­hal­ten bleibt die Ein­ver­nah­me als Aus­kunfts­per­son nach Ar­ti­kel 178.