Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 17 Übertretungsstrafbehörden

1 Bund und Kan­to­ne kön­nen die Ver­fol­gung und Be­ur­tei­lung von Über­tre­tun­gen Ver­wal­tungs­be­hör­den über­tra­gen.

2 Über­tre­tun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen ver­übt wor­den sind, wer­den zu­sam­men mit die­sem durch die Staats­an­walt­schaft und die Ge­rich­te ver­folgt und be­ur­teilt.

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