Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

1 Über die Zu­läs­sig­keit der Zeug­nis­ver­wei­ge­rung ent­schei­det:

a.
im Vor­ver­fah­ren: die ein­ver­neh­men­de Be­hör­de;
b.
nach An­kla­ge­er­he­bung: das Ge­richt.

2 Die Zeu­gin oder der Zeu­ge kann so­fort nach der Er­öff­nung des Ent­schei­des die Be­ur­tei­lung durch die Be­schwer­de­in­stanz ver­lan­gen.

3 Bis zum Ent­scheid der Be­schwer­de­in­stanz hat die Zeu­gin oder der Zeu­ge ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden