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Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:
2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen. 3 Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht. |