Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung

1 Wer das Zeug­nis ver­wei­gert, oh­ne da­zu be­rech­tigt zu sein, kann mit Ord­nungs­bus­se be­straft und zur Tra­gung der Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen ver­pflich­tet wer­den, die durch die Ver­wei­ge­rung ver­ur­sacht wor­den sind.

2 Be­harrt die zum Zeug­nis ver­pflich­te­te Per­son auf ih­rer Wei­ge­rung, so wird sie un­ter Hin­weis auf Ar­ti­kel 292 StGB102 noch­mals zur Aus­sa­ge auf­ge­for­dert. Bei er­neu­ter Ver­wei­ge­rung wird ein Straf­ver­fah­ren er­öff­net.

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