Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 178 Begriff

Als Aus­kunfts­per­son wird ein­ver­nom­men, wer:

a.
sich als Pri­vat­klä­ger­schaft kon­sti­tu­iert hat;
b.
zur Zeit der Ein­ver­nah­me das 15. Al­ters­jahr noch nicht zu­rück­ge­legt hat;
c.
we­gen ein­ge­schränk­ter Ur­teils­fä­hig­keit nicht in der La­ge ist, den Ge­gen­stand der Ein­ver­nah­me zu er­fas­sen;
d.
oh­ne sel­ber be­schul­digt zu sein, als Tä­te­rin, Tä­ter, Teil­neh­me­rin oder Teil­neh­mer der ab­zu­klä­ren­den Straf­tat oder ei­ner an­de­ren da­mit zu­sam­men­hän­gen­den Straf­tat nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann;
e.
als mit­be­schul­dig­te Per­son zu ei­ner ihr nicht sel­ber zur Last ge­leg­ten Straf­tat zu be­fra­gen ist;
f.
in ei­nem an­dern Ver­fah­ren we­gen ei­ner Tat, die mit der ab­zu­klä­ren­den Straf­tat in Zu­sam­men­hang steht, be­schul­digt ist;
g.
in ei­nem ge­gen ein Un­ter­neh­men ge­rich­te­ten Straf­ver­fah­ren als Ver­tre­te­rin oder Ver­tre­ter des Un­ter­neh­mens be­zeich­net wor­den ist oder be­zeich­net wer­den könn­te, so­wie ih­re oder sei­ne Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter.

BGE

147 IV 373 (6B_1022/2020) from 2. Juni 2021
Regeste: Art. 307 Abs. 1 StGB; falsches Zeugnis; Strafbarkeit bei fehlender Zeugeneigenschaft. Wer irrigerweise glaubt, gegen eine Sonderpflicht zu verstossen, die ihm einzig wegen seines vorgestellten - tatsächlich jedoch nicht vorhandenen - Personenstatus obliegt, bleibt in Fällen eigentlicher Sonderdelikte als untaugliches Tatsubjekt straflos. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses stellt ein solches Sonderdelikt dar, weshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden kann, wer formell als Zeuge einvernommen wird und falsch aussagt, tatsächlich aber keine Zeugeneigenschaft aufweist (E. 1.4-1.6, insb. E. 1.6).

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