Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens

1 Die sach­ver­stän­di­ge Per­son ist für das Gut­ach­ten per­sön­lich ver­ant­wort­lich.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann die sach­ver­stän­di­ge Per­son zu Ver­fah­rens­hand­lun­gen bei­zie­hen und sie er­mäch­ti­gen, den ein­zu­ver­neh­men­den Per­so­nen Fra­gen zu stel­len.

3 Hält die sach­ver­stän­di­ge Per­son Er­gän­zun­gen der Ak­ten für not­wen­dig, so stellt sie der Ver­fah­rens­lei­tung einen ent­spre­chen­den An­trag.

4 Die sach­ver­stän­di­ge Per­son kann ein­fa­che Er­he­bun­gen, die mit dem Auf­trag in en­gem Zu­sam­men­hang ste­hen, sel­ber vor­neh­men und zu die­sem Zweck Per­so­nen auf­bie­ten. Die­se ha­ben dem Auf­ge­bot Fol­ge zu leis­ten. Wei­gern sie sich, so kön­nen sie po­li­zei­lich vor­ge­führt wer­den.

5 Bei Er­he­bun­gen durch die sach­ver­stän­di­ge Per­son kön­nen die be­schul­dig­te Per­son und, im Um­fang ih­res Ver­wei­ge­rungs­rechts, Per­so­nen, die zur Aus­sa­ge- oder Zeug­nis­ver­wei­ge­rung be­rech­tigt sind, die Mit­wir­kung oder Aus­sa­ge ver­wei­gern. Die sach­ver­stän­di­ge Per­son weist die be­trof­fe­nen Per­so­nen zu Be­ginn der Er­he­bun­gen auf die­ses Recht hin.

BGE

148 IV 205 (6B_210/2021) from 24. März 2022
Regeste: Art. 3, Art. 113, Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 und Art. 293 Abs. 4 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; verdeckte Ermittlung; Selbstbelastungsfreiheit; Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8).

149 IV 205 (1B_162/2022) from 17. Februar 2023
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 182 ff., Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV; Ablehnung eines Beweisantrags der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft kann einen solchen Rechtsnachteil verursachen, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts des betroffenen rechtserheblichen Beweismittels besteht (E. 3.3). Gefahr des Beweisverlusts bei abgelehntem Antrag auf erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung der beschuldigten Person im hier beurteilten Fall verneint (E. 3.4 und 3.5).

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