Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 187 Form des Gutachtens

1 Die sach­ver­stän­di­ge Per­son er­stat­tet das Gut­ach­ten schrift­lich. Wa­ren an der Aus­ar­bei­tung wei­te­re Per­so­nen be­tei­ligt, so sind ih­re Na­men und die Funk­ti­on, die sie bei der Er­stel­lung des Gut­ach­tens hat­ten, zu nen­nen.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann an­ord­nen, dass das Gut­ach­ten münd­lich er­stat­tet oder dass ein schrift­lich er­stat­te­tes Gut­ach­ten münd­lich er­läu­tert oder er­gänzt wird; in die­sem Fal­le sind die Vor­schrif­ten über die Zeu­gen­ein­ver­nah­me an­wend­bar.

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