Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 192 Beweisgegenstände

1 Die Straf­be­hör­den neh­men die Be­weis­ge­gen­stän­de voll­stän­dig und im Ori­gi­nal zu den Ak­ten.

2 Von Ur­kun­den und wei­te­ren Auf­zeich­nun­gen wer­den Ko­pi­en er­stellt, wenn dies für die Zwe­cke des Ver­fah­rens ge­nügt. Die Ko­pi­en sind nö­ti­gen­falls zu be­glau­bi­gen.

3 Die Par­tei­en kön­nen im Rah­men der Vor­schrif­ten über die Ak­ten­ein­sicht die Be­weis­ge­gen­stän­de ein­se­hen.

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