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Art. 192 Beweisgegenstände
1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten. 2 Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen. 3 Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen. |