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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 200 Gewaltanwendung

Zur Durch­set­zung von Zwangs­mass­nah­men darf als äus­sers­tes Mit­tel Ge­walt an­ge­wen­det wer­den; die­se muss ver­hält­nis­mäs­sig sein.