Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 201 Form und Inhalt

1 Die Vor­la­dun­gen von Staats­an­walt­schaft, Über­tre­tungs­straf­be­hör­den und Ge­rich­ten er­ge­hen schrift­lich.

2 Sie ent­hal­ten:

a.
die Be­zeich­nung der vor­la­den­den Straf­be­hör­de und der Per­so­nen, wel­che die Ver­fah­rens­hand­lung vor­neh­men wer­den;
b.
die Be­zeich­nung der vor­ge­la­de­nen Per­son und der Ei­gen­schaft, in der sie an der Ver­fah­rens­hand­lung teil­neh­men soll;
c.
den Grund der Vor­la­dung, so­fern der Un­ter­su­chungs­zweck die­sen Hin­weis nicht ver­bie­tet;
d.
Ort, Da­tum und Zeit des Er­schei­nens;
e.
die Auf­for­de­rung, per­sön­lich zu er­schei­nen;
f.
den Hin­weis auf die Rechts­fol­gen des un­ent­schul­dig­ten Fern­blei­bens;
g.
das Da­tum der Aus­stel­lung der Vor­la­dung;
h.
die Un­ter­schrift der vor­la­den­den Per­son.

BGE

148 IV 362 (6B_998/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person. Hat die beschuldigte, berufungsführende Person persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und verweigert sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann, greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 1).

150 IV 225 (6B_921/2023, 6B_963/2023) from 25. April 2024
Regeste: a Art. 16 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 205 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist sie von der Verfahrensleitung zur Verhandlung vorzuladen und hat der zuständige Staatsanwalt oder eine ihn vertretende Staatsanwältin bzw. ein ihn vertretender Staatsanwalt zur Verhandlung zu erscheinen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.6). Die Ferienabwesenheit oder anderweitige Verhinderung des zuständigen Staatsanwalts und seiner Stellvertreterin stellt in der Regel keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 205 Abs. 3 StPO für einen Widerruf der Vorladung dar, da die als Partei vorgeladene Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch von einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt vertreten werden kann (E. 4.5).

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